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  • Neuerungen und Änderungen für Schaltgerätekombinationen EN 61439

Die neue Norm für Schaltgerätekombinationen ist in Kraft gesetzt.Der Text der Internationalen Norm IEC 61439-1:2009, der vom SC 17D „Low-voltage switchgear and controlgear assemblies“ des IEC TC 17 „Switchgear and controlgear“ ausgearbeitet wurde, wurde zusammen mit den vom dem Technischen Komitee CENELEC TC 17D „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen“ ausgearbeiteten gemeinsamen Abänderungen der formellen Abstimmung unterworfen und von CENELEC am 2009-11-01 als EN 61439-1 angenommen.

Diese Europäische Norm ersetzt EN 60439-1:1999 + A1:2004.

Diese Europäische Norm weist folgende wesentlichen technischen Änderungen gegenüber EN 60439-1:1999 auf:

– Die Doppelrolle von EN 60439-1 sowohl als Produktnorm als auch als Norm mit allgemeinen Anforderungen für Schaltgerätekombinationen, für die ergänzende Produktnormen in der Reihe EN 60439 bestehen, wurde     

   aufgegeben;

– als Folge davon ist EN 61439-1 eine Norm ausschließlich mit allgemeinen Anforderungen, auf die ergänzende Produktnormen der Reihe EN 61439 verweisen;

– die EN 60439-1 ersetzende Produktnorm ist EN 61439-2;

– die Unterscheidung zwischen typgeprüften Schaltgerätekombinationen (TSK) und partiell typgeprüften Schaltgerätekombinationen (PTSK) entfällt zugunsten von Nachweisverfahren;

– drei verschiedene aber gleichwertige Nachweisverfahren für die Anforderungen werden eingeführt:

– Nachweis durch Prüfung;

– Nachweis durch Berechnung/Messung; oder

– Nachweis durch Erfüllung von Konstruktionsregeln;

– die Anforderungen bezüglich der Erwärmung werden klarer dargestellt;

– der Bemessungsbelastungsfaktor (RDF) wird detaillierter dargestellt;

– Anforderungen aus der Norm für Leergehäuse für Schaltgerätekombinationen (EN 62208) wurden übernommen;

– die gesamte Struktur der Norm wurde an die neue Funktion als Norm mit allgemeinen Anforderungen angepasst.

Nachstehende Daten wurden festgelegt:

– spätestes Datum, zu dem die EN auf nationaler Ebene durch Veröffentlichung einer identischen nationalen Norm oder durch Anerkennung übernommen werden muss (dop): 2010-11-01

– spätestes Datum, zu dem nationale Normen, die der EN entgegenstehen, zurückgezogen werden müssen (dow): 2014-11-01

Wenn jedoch eine datierte normative Verweisung auf EN 60439-1 in einem anderen Teil der Reihe EN 60439 existiert, der noch nicht in die neue Reihe EN 61439 überführt worden ist, gilt die ersetzte EN 60439-1

weiterhin (siehe auch Einleitung).

Diese Europaïsche Norm wurde unter einem Mandat erstellt, das von der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelszone an CENELEC gegeben wurde. Diese Europäische Norm deckt grundlegende

Anforderungen der EG-Richtlinie EMC (2004/108/EG) ab. Siehe Anhang ZZ. Die Anhänge ZA und ZZ wurden von CENELEC hinzugefügt.

Hinweis

Der Text der Internationalen Norm IEC 61439-1:2009 wurde von CENELEC als Europäische Norm mit vereinbarten, gemeinsamen Abänderungen angenommen.

 
  • Reparaturen/Service an Verbrauchsmitteln (Geräten)

Die alte deutsche Norm VDE 701/702 über die Prüfung elektrischer Geräte wird neu von der EN 62 638 abgelöst. Jedes Unternehmen , welches Geräte instand stellt, periodisch kontrolliert usw. muss die vorgeschriebenen Prüfungen unbedingt durchführen. Falls später Schäden durch mangelhafte Prüfungen entstanden sind, haftet der Betrieb vollumfänglich dafür.

  • Aktuelle Leuchtmittelauswahl infolge Glühlampenverbot 2011

 

  • Teilisolierte Stecker

 

  • Mindest-Wirkungsgradklassen IE2 und IE3 von Motoren ab 16. Juni 2011 im EU Raum und in der Schweiz ab 01. Juli 2011

Namhafte Motorenhersteller bieten bereits IEC-Motoren durchgängig in den Wirkungsgradklassen IE2 und IE3 für den Gültigkeitsbereich der EU Verordnung 640/2009 von 750 Watt bis 375 kW an. Darüber hinaus werden die Motoren für den NAFTA-Markt nach EISA (Energy Indepedence and Security Act) zertifiziert und sind zukünftig in den Klassen Energy Efficiency und Premium Efficiency erhältlich. Solche Asynchronmotoren sind für alle Anwendungen in der Fertigungs- und Prozessindustrie geeignet. Die EU Verordnung 640/2009 gilt für Niederspannungs- Asynchronmotoren zwischen 750 Watt und 375 kW. Ab Januar 2015 wird der Mindestwirkungsgrad IE3 für Leistungen zwischen 7.5 kW und 375 kW verbindlich. Alternativ kann ein IE2-Motor mit einem Frequenzumformer eingesetzt werden.

 
  • Quelle aus News von OF-Punkt

 

 

  • Ausländische Steckvorrichtungen

Immer häufiger werden verschiedene Produkte aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt. In Steckdosen z.B. von Spiegelschränken lassen sich 230V Stecker T12 infolge Inkompatibilität mit den ausländischen 230V Steckdosen nicht einstecken. Abhilfe kann ggf. einen mit Leim fixierten Adapter bieten. NIN Fig. 5.1.1.1.2 oder Info 3044 von Electrosuisse.

Einziger kompatibler Stecker T26 (Bild 2) Andere Stecker- und Steckdosenmodelle sind in der Schweiz nicht zulässig.

 
  • Neuer Sicherheitsnachweis ab 01. Juli 2010

Download unter Links/Downloads (siehe in Navigationsliste)

  • Revisions- und/oder Anlagenschalter

Gemäss SUVA CE93.9d, Info SEV 2046, EN 81-1, NIN 2010 2.2.1.25, 4.6.3 Schalten für Wartungsarbeiten, 5.3.7.3 Einrichtungen zum Schalten von Wartungsarbeiten, EN 60204-1, 5.4 Sicherheit von Maschinen, EN 1037 (CEN) bzw. EN ISO 14118 Sicherheit von Maschinen, Vermeidung von unerwartetem Anlauf, sind Überstromschutzeinrichtungen mit abschliessbarem Aufsatz nicht zulässig. Die Anlagenschalter müssen als Rastschalter ausgeführt und in AUS-Stellung mittels eines Vorhängeschlosses oder Vergleichbarem abschliessbar sein.

  • Steckvorrichtungen T12

Nach dem 31. Dezember 2016 dürfen Steckdosen T12 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sinnvoll kann eine Umsetzung schon ab sofort sein, weil der Personenschutz in Bezug zu Kleinkindern massiv verbessert werden kann. Steckdosen 3xT13 und 3xT23 sind bereits etabliert. (NIN 2010 Art. 5.1.2.1.7)

  • Anforderungen an Übergabekästen für Bauprovisorien

Aufgrund EN 60-439-4:2004 müssen generell zur Trennung von Steckvorrichtungen mit mehr als 16A Nennstrom an Übergabekästen für Bauprovisorien, abschliessbare Hauptschalter vorhanden sein. Der Hauptschalter muss gut sichtbar und seine Zugehörigkeit klar ersichtlich sein. Werden Steckvorrichtungen mit mehr als 16A Nennstrom unter Last eingesteckt oder getrennt, kann ein Flammbogen zur Verletzung des Bedieners, bzw. zu massiven Abbränden der Kontakte führen.

  • EU Glühlampenverbot

Ab dem 01. September 2009 dürfen laut EU-Verordnung keine Glühlampen mehr verkauft werden, die mehr als 75 Watt leisten oder mattiert sind. Die <Migros> übernimmt tatsächlich schon die neuen EU Richtlinien mit wenigen Ausnahmen und notabene freiwillig. Ab Herbst 2009 bietet die <Migros> unter der Marke <Osram> als Weltneuheit eine Energiesparlampe mit warmem Licht an. Weitere Modelle und Technologien sorgen dafür, dass auch in diesem Herbst die Lichter nicht ausgehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch andere Grossisten, Lieferanten und Verkaufsstellen diesen Trend verfolgen, bzw. nachgehen.

  • Steckdosen J10, J15, J25, J40, J75

Aufgrund der neuen Vorschriften dürfen seit dem 1. Juli 2008 gemäss NIN 2005, 5.1.1, die Steckvorrichtungen J10, J15, J25, J40 und J75 nicht mehr hergestellt werden. Restlagerbestände dürfen während einer Übergangsfrist noch abgebaut werden. Als Alternative sind die seit Jahren bekannten CEE-Steckvorrichtungen vorzusehen. Viele Unternehmen haben bereits ihre Geräte und ihr Werkzeug auf CEE umgerüstet, sodass die J-Steckdosen auf den Baustellen laufend weniger Verwendung finden werden, dafür Handwerker vermehrt die CEE-Steckdosen einsetzen.

  • Ausschnitt aus der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008

    Anforderungen an das in Verkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Licht­quellen)

    1. Geltungsbereich

    1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetrie­bene elektrische Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen

    (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelter Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.

    1.2 Nicht betroffen sind:

    a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);

    b. Lampen mit einer Leistungsauf­nahme von unter 4 Watt (W);

    c. Reflektorlampen;

    d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energie­quellen, z. B. Batterien, vermarktet werden;

    e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) ver­marktet werden;

    f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z. B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

    2. Anforderungen für das in Verkehrbringen

    2.1 Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie

    mindestens die Energieeffizienzklasse E (entsprechend Energieetikettierung 98/11/EG der Europäischen Kommission)

    2.2 Nicht betroffen von den Anforde­rungen gemäss 2.1 sind:

    a. Lampen zur Verwendung in ei­nem Gerät, dessen Hauptverwen­dungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist;

    b. Dekorationsglühlampen mit einer Leistungsaufnahme bis 60 Watt (4V); die maximale Stückzahl pro Modell und Jahr ist auf 10000 limitiert;

    c. Speziallampen in kleiner Stückzahl;

    d. Soffittenlampen für den Ersatzbedarf.

    2.3 Lampenfassungen, zu denen nur Lampen angeboten werden, die nicht mindestens der Energieeffizienzklasse E entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft insbesondere Fassungen für Soffittenlampen.

    8. Übergangsregelung

    Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind späte­stens bis zum 31. Dezember 2008 vom Markt zu nehmen.

    Als Dekorationslampen gelten Lampen mitsichtbarer dekorativer Glühwendel, farbige Lampen sowie Lampen in speziell dekorativen Formen.

    Als Speziallampen im Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten Lampen für spezielle Verwendungszwecke, für die aufgrund geringer Stückzahlen keine Lampen gemäss 2.1 angeboten werden.

    Vollständige Verordnung: http://www.bfe.admin.ch/energie

    Welche Lampen sind betroffen (Auswahl): 

    Standardlampen E27, 15 W, Klasse F

    Kerzenlampen E14, 25 W, Klasse F Tropfenlampen E14/E27/B22, 15/25 W, Klasse F

    Kolbenlampen E14/E27, 25/100 W, Klasse F/G

    Grosskolbenlampen E14/E27, 25/150 W Klasse F/G Kerzenlampen E14/E27, 25/60 W Klasse F/G

    Birnenlampen E14, 25 W, Klasse F Röhrenlampen E14, 25/40 W Klasse F

    Soffiten-, Linestralampen, S19/S14s/S14d,35/120 W Klasse F/G

    Centra-Lampen E27/E40, 25/500 W, Klasse E/F/G

    Es sind damit nur die wenigsten Lampen, vor allem diejenigen mit kleinen Leistungen, betroffen. Ein generelles Glühlampenverbot durchzusetzen, also auch die Lampen der Klasse E mit dem Bannstrahl zu belegen, wäre auch gar nicht möglich. Denn es müsste ja genügend Ersatz bereitstehen. Und dies ist rein aus fabrikatorischen Gründen nicht so rasch realisierbar. Als Ersatz kommen die einschraubbaren 230-V-Halogenlampen und die Energiesparlampen auf der Basis der Anzeige.

    EU gibt den Takt an

    innerhalb der EU gibt es Bestrebungen, ab 2012 auch die Klasse E, da wären dann die meisten Alltagsglühlampen betroffen, mit einem Verbot zu belegen. Ab 2010 könnte bereits eine Übergangsfrist definiert werden. Möglicherweise könnten sich dann die Schweizer Behörden diesem Fahrplan der EU anschliessen. Damit wäre die gegenwärtige Situation eine Art Vorstufe. Mit einem Vorlauf von vier Jahren müssten die grossen Lampenhersteller wohl in der Lage sein, genügende Fabrikationskapazität aufzubauen, um dann der Ersatznachfrage zu genügen.

  • Nächste, anstehende Änderung welche in den NIN aufgenommen werden soll

Die Norm IEC 60884 verlangt einen ausreichenden Basisschutz. Bei Steckdosen bzw. Steckern T12 fehlt dieser Basisschutz und führt immer wieder zu Unfällen. Deshalb sollen die Stecker teilisoliert werden. Vor allem Finger von Kleinkindern können die Stifte nicht mehr berühren falls diese schon unter Spannung sind.

Ebenso dürfen Schalter bei unbekannter Last nicht mehr wie bisher, übersichert werden. (Drei Sicherungsnennstromstufen) Bei den Steckdosen soll der Nennstrom immer entsprechend der Auslösenennstromstärke des vorgeschalteten Überstromunterbrechers dimensioniert sein. (Ausnahme 10A Steckdose ÜSU 13A)

Fehlerschutzeinrichtungen werden in Zukunft von der Ausnahme zur Regel. Das Harmonisierungsdokument "HD 6034-4-41" ist bereits seit Januar 2007 in Kraft. Darin ist festgelegt, dass für alle freizügig verwendbaren Steckdosen mit Nennstrom <=20 Ampère der RCD Schutz erforderlich ist!

  • Flammwidrigkeit versus Feuerbeständigkeit

Während vieler Jahre war der Ausdruck flammwidrig, verbunden mit der grauen Farbe, gleichbedeutend mit der Eignung für den Einbau in brennbare Materialien wie Holzwände, Hohldecken und Ähnlichem mehr. Diese „Sprachregelung“ betraf insbesondere Einlasskasten und Rohre in Holz- oder Hohlwänden aus Gipskarton. Seit einiger Zeit ist das nicht mehr so. Die Niederspannungs-Installationsnorm (NIN) 2005 sagt im Kapitel 4.8.2.3 §2 folgendes aus:

 „ 1. Betriebsmittel wie Installationskästen, Schaltgerätekombinationen und dgl., die in brennbare Hohlwände eingebaut werden, müssen in Übereinstimmung sein mit den Prüfanforderungen der massgebenden Normen“ und verweist hiermit auf die EN 60670-1:2005. Die EN 60670-1:2005 wurde per 01.10.2005 in Kraft gesetzt. Nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren wird die vorgängige prEN 60670-1:2003 ausser Kraft gesetzt. Das heisst konkret, dass ab diesem Datum Produktprüfungen nur noch nach der gültigen Norm, also der EN 60670-1:2005 durchgeführt werden. Ist die Prüfung bestanden, hat ein ausgestelltes Sicherheitszeichen-Zertifikat neu eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Als führender Hersteller von Produkten für die Elektroinstallation ist diese Norm für uns von herausragender Bedeutung. Sie gibt uns die Richtung für neu zu entwickelnde Produkte vor. Denn nach dem 1.10.2007 dürfen nur noch Produkte nach der neuen Norm hergestellt werden. In dieser Publikation soll vor allem auf diejenigenTeile eingegangen werden, die auch für die tägliche Arbeit des Elektroinstallateurs von Bedeutung sind.

Dies ist primär der nachfolgende Punkt, der immer wieder zu Diskussionen Anlass gibt:

Abschnitt 18 – Beständigkeit von Kunststoffen gegen übermässige Wärme und Feuer Die EN 60670-1 geht im Abschnitt 7 auf diese Problematik ein. Als erstes wird die Klassierung der Dosen und Gehäuse gemacht. Im Abschnitt 18 wird festgelegt, dass die Prüfung von Dosen und Gehäusen für Hohlwände und Ähnliches durch Glühdrahtprüfung bei 850°C zu erfolgen hat. Mit dem Prüfaufbau und dem genauen Ablauf der soeben erwähnten Glühdrahtprüfung befasst sich die IEC 60695-2-11. Diese schreibt die genaue Temperatur, klimatische Umgebung, Masse des Drahtes und Einwirkzeit vor. Der Begriff schwerbrennbar stammt aus der VKF-Brandschutzrichtlinie, Baustoffe- und Bauteile-Klassierung und gelangt nur zur Anwendung, wenn eine Baute oder Anlage unter die Kriterien für Brandschutzanforderungen fällt.

Was heisst das jetzt konkret für den Elektroinstallateur? Welche Auswirkungen hat das auf seine tägliche Arbeit?

Die Begriffe flammwidrig, feuerhemmend etc. existieren nicht mehr. UP-Dosen und Einlasskasten für den Einbau in Hohldecken, Hohlwände und auf brennbare Teile müssen die Glühdrahtprüfung für 850°C bestanden haben.

UP-Dosen und Einlasskasten für den Einbau in Mauerwerk oder auf nicht brennbare Unterlage müssen die Glühdrahtprüfung für 650°C bestanden haben.

Das bedeutet nun, dass die Farbe grau und die Bezeichnung flammwidrig oder feuerhemmend keine normative Gültigkeit im Sinne der NIN oder EN 60670-1 besitzen.

Der Elektroinstallateur tut gut daran, nur zertifizierte Produkte einzusetzen. Im Zweifelsfalle kann er das Zertifikat beim Händler oder Hersteller anfordern. (Quelle Agro Hunzenschwil)

 
  • NIV (SR 734.27) Bulletin SEV/VSE 15/04 - Bedingung Leckstrommessungen durchzuführen

Leckstrommessungen dürfen nur bei periodischen Kontrollen und wenn eine Abschaltung von einzelnen Verbrauchergruppen (z.B. IT-Anlagen, Sicherheitsanlagen) nur mit erheblichen Umtrieben verbunden ist, durchgeführt werden. Diese Mitteilung ist auch unter www.esti.ch abrufbar. Um den Personen- und Sachenschutz gewährleisten zu können, müssen daher im Sicherheitsnachweis bzw. Mess- und Prüfprotokoll nach wie vor die Werte der Isolationsmessungen aufgezeichnet werden.

Leckstrommessung oder Differenzstrommessungen bei periodischen Sicherheitsprüfungen

Anstelle von Isolationsmessungen kann unter bestimmten Bedingungen eine Differenzstrommessung angewendet werden.

• Die Anlage darf nur unter Belastungsstrom gemessen werden.

• Die Messgenauigkeit muss mindestens 0.1mA aufweisen.

• Der Wert muss protokolliert werden bis zu einem Leckstrom von 30mA.

• Zwischen 30mA und 300mA Leckstrom ist zusätzlich eine Begründung zu protokollieren.

• Über 300mA Leckstrom ist eine Isolationsmessung zwingend durchzuführen.

  • Änderungen von Verteilschränken auf Baustellen

Übergangsfristen gemäss SEV / VSE 3/06 publiziert.

  • Aussenbeleuchtungen im Freien

NIN 7.14.1.1 Feste Beleuchtungsanlagen im Freien, benötigen eine Fehlerstromschutzeinrichtung. In Parkanlagen, Gärten, Sportplätze, Flutlichter, Telefonzellen, Autobuswartehäuschen, Hinweistafeln, Ortspläne, Verkehrszeichen.

  • Richtiger Drehstrom - Anschluss von einzelnen Steckdosen

Beispiel: Montage von 3 Steckdosen in Reihe 3x1xT13, Speisung 2L oder 3L mit abgeschlauften, gesteckten Neutralleitern an Steckdosenanschlussstellen, sind unzulässig. Die Steckdosenneutralleiter müssen einzeln über eine zentrale Neutralleiterklemme gespiesen werden. Info unter NIN 5.2.6.2.3.1

  • Räume in denen sich Verbrennungsmotoren befinden (Autoabstellplätze usw.)

Die Bestimmung, dass in Räumen in welchen sich Verbrennungsmotoren befinden, bis zu 1m über Boden eine explosionsgefährdete Zone 2 besteht, hat sich seit langer Zeit bewährt und zu keinen Unfällen geführt. Die Fortschritte im Automobilbau erlauben es jedoch, diese explosionsgefährdete Zone in privaten Garagen aufzuheben.

 (Sehen Sie auch unter Info Electrosuisse 2059)

Diese Weisung gilt nicht für gewerblich genutzte Reparaturwerkstätten. Siehe NIN B+E zu 7.21.3.3.1

  • Öffentliche Beleuchtungsanlagen

Seit Inkrafttreten der revidierten NIV am 1. Januar 2002 unterstehen die Kontrollen der öffentlichen Beleuchtungsanlagen der (Starkstromverordnung SR 734.2) Turnus mindestens alle 5 Jahre mit Protokollierung. (Sehen Sie auch unter Info Electrosuisse 1019)

  • Steuerstromkreise in Schaltgerätekombinationen (EN 60204-1)

Steuerstromkreise müssen grundsätzlich galvanisch von den Hauptstromkreisen getrennt sein.Ein Verzicht auf Steuertransformatoren ist zulässig:

Für kleine, einfache Ausrüstung z.B. ein Motorstarter mit höchstens zwei Steuergeräten.

Vorteile von Steuertransformatoren

Steuerspannung standardisierbar, unabhängig von der primären Netzspannung und Netzform, damit Erhöhung der Zuverlässigkeit, denn es können betriebsbewährte Lösungen eingesetzt werden.

- Geerdeter oder ungeerdeter Betrieb wählbar

- Begrenzung des (sekundären Kurzschlussstroms)

- Dämpfung leitungsgebundener Störspannungen (Flicker, Oberschwingungen) im Sekundärteil

- Geringere Überspannungskategorie hinter Transformatoren, meist Überspannungskategorie II

- Erleichterung bei Spannungs- und Isolationsprüfungen

- Vorteil von Gleichspannungsversorgung: bei langen Leitungen gibt es keine kapazitive

Störungen

Allgemein

Transformatoren sollten bevorzugt zwischen zwei Aussenleitern, dürfen aber auch zwischen

Aussenleiter und N - Leiter, sofern vorhanden angeschlossen werden.

(Vorsicht bei Unterbruch des N- Leiters im Netz, Spannungserhöhung infolge Asymmetrie>

Mehrere Steuertransformatoren sind stets zwischen den gleichen Aussenleitern anzuschliessen. (Phasengleichheit/ kleinste Kriechwegbelastung)

Steuerspannungen

Steuerspannungen aus galvanisch getrennten Stromquellen dürfen höchstens 277 V betragen.

Schutzschalter

Beim Anschluss zwischen zwei Aussenleitern sind unbedingt zwei oder dreipolige Schutzschalter zu verwenden, keine Schmelzsicherungen, um im Fall eines lsolationsfehlers oder Erdschlusses eine allpolige Abschaltung zu erreichen.

 

  • NIN 2005 (Niederspannungsinstallationsnormen Inkraftsetzung 1. Juli 2005) Einige Änderungen gegenüber NIN 2000

 

 • Übergangsfrist für nationale Steckvorrichtungen bis 1. Juli 2008 NIN 5.1.1.1.2 B+E
Nach dem 1. Juli 2008 dürfen keine Industriesteckverbindungen nach CH-Norm mehr in Verkehr gebracht werden.
Symbole für Leiterbezeichnungen

Anstelle gestrichelter Linien werden nun die Linien nur noch ausgezogen dargestellt und mit Symbolen versehen.

Symbole für Leiterbezeichnungen NIN 0.2.2
Leiter Polleiter á
Neutralleiter N mit Verbindung zum Sternpunkt ;
Schutzleiter PE geerdeter Leiter :
PEN-Leiter Neutralleiter mit Schutzfunktion _
• Einteilung der brennbaren Stoffe BKZ 4 gemäss VKF NIN 2.2.1.14
Als brennbar gelten Stoffe des Brennbarkeitsgrades BKZ 4 gemäss Baustoffe und Bauteile der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).

Brennbarkeitsklassen gemäss VKF

1 und 2 leicht entzündbare oder rasch abbrennende Materialien
3 leichtbrennbar
4 mittelbrennbar
5 schwerbrennbar
5 (200 °) schwerbrennbar bei 200 °C
6q quasi nichtbrennbar
6 nichtbrennbar
• Anlagen mit sonstigen Gefahren NIN 4.6.3
In Niederspannungsstromkreisen von Hochspannungsanlagen muss ein von Hand mechanisch zu betätigender Schalter oder eine zum Schalten zulässige Steckvorrichtung vorhanden sein. Diese müssen gegen ungewolltes oder irrtümliches Schalten gesichert werden können. Sie sind in der Nähe des Hochspannungserzeugers so anzuordnen, dass dessen Zugehörigkeit zur Anlage eindeutig erkennbar ist.

Es sind geeignete Schaltvorrichtungen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Wiedereinschalten elektrisch versorgter Betriebsmittel während der Wartung verhindern. Diese müssen abschliessbar sein, es sei denn, die Schaltvorrichtung ist dauernd unter der Kontrolle derjenigen Person, die diese Wartung durchführt.

Motorsteuerungen NIN 4.6.5.3.1
Motorsteuerstromkreise müssen so ausgelegt sein, dass sie den automatischen Wiederanlauf eines Motors nach einem Stillstand durch Einbruch oder Ausfall der Spannung verhindern, wenn dieser Wiederanlauf eine Gefahr hervorrufen kann.
• Zusätzlicher Schutz durch Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) NIN 4.7.2.3
Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) sind als zusätzliche Schutzmassnahme anzuwenden:

In feuchten, nassen, korrosionsgefährdeten Räumen, für freizügig verwendbare Steckvorrichtungen bis und mit 32 A Nennstromstärke.

Steckvorrichtungen von max. 32 A Nennstromstärke im Freien, an der Aussenhaut und solche im Innern von Gebäuden, die für die gelegentliche Versorgung von tragbaren Betriebsmitteln für den Gebrauch im Freien erwartet werden darf, zu schützen.

Bei provisorischen Anlagen und temporären Anlagen von Festplätzen, Jahrmärkten, Messeplätzen und dgl. für Energieverbraucher bis und mit 32 A Nennstromstärke.

Für die Bereiche von Räumen, in welchen häufig elektrische Versuchs- und Prüfeinrichtungen betrieben werden, für Steckvorrichtungen bis und mit 32 A Nennstromstärke.

 

 

 

 

Max. Nennauslösestromstärke IDn: 30 mA

 

• Motoren bei welchen auf ein Überlastschutzorgan verzichtet werden kann NIN 4.7.3.1.2.4
Bei Motoren mit einer Nennleistung bis höchstens 0,5 kW sofern sie nicht in feuergefährdeten Räumen montiert und unbeaufsichtigt sind.
• Betriebsbedingungen bei Steckvorrichtungen T12, T13, T15 NIN 5.1.2.1.2.2
Für ortsfest montierte Steckdosen mit einer Nennstromstärke von 10 A darf die Nennauslösestromstärke des vorgeschalteten Überstromunterbrechers höchstens folgende Nennauslösestromstärken betragen:

In Wohnbauten (mit einer Kontrollperiode nach NIV von 20 Jahren) höchstens 10 A bei Schmelzeinsätzen und höchstens 13 A bei Leitungsschutzschaltern.

In gewerblich oder industriell genutzten Bauten (mit einer Kontrollperiode nach NIV von weniger als 20 Jahren) - höchstens 16 A.

Für ortsfest montierte Steckdosen mit Nennstromstärken von mehr als 10 A darf die Nennauslösestromstärke des vorgeschalteten Überstromunterbrechers nicht grösser sein als die Nennstromstärke der Steckdose.

• Verlegearten von Leitungen NIN 5.2.3.1.1.9

-

A1 Aderleitungen im Elektroinstallationsrohr in einer wärmegedämmten Wand

 

und

-

A2 mehradriges Kabel im Elektroinstallationsrohr in einer wärmegedämmten Wand

-

B1 Aderleitungen im Elektroinstallationsrohr auf einer Holzwand

 

und

-

B2 mehradriges Kabel im Elektroinstallationsrohr auf einer Holzwand.

Referenz-Verlegeart A

 

Referenz-Verlegeart B

 

• Verbindungsstellen ortsfesten Leitungen NIN 5.2.6.2.2
An Leuchten dürfen bei Installationen nach System TN Verbindungen für Leiter, die auch dem Schutz dienen, nur dann gemacht werden, wenn in der nachfolgenden Installation keine Steckdosen, Apparate und dgl. geerdet werden müssen.
• Kennzeichnung der Leiter nach HD 308 NIN 5.1.4.3, und 5.2.1.2.3.2

Bei nummerierten Kabeln ohne hellblau/blau gekennzeichneten Neutralleiter ist jene Ader mit der tiefsten Nummer als Neutralleiter zu verwenden.

In internationalen Dokumenten (IEC und CENELEC) ist für die Aderkennzeichnung von Neutralleitern die Farbe blau (früher hellblau) vorgesehen. Somit sind blau und hellblau für die Kennzeichnung von Neutralleitern zugelassen. In der Schweiz wird hellblau für die Kennzeichnung von Neutralleitern bevorzugt.

Die Tabellen NIN 5.2.1.2.3.2 und 5.2.1.2.3.3 sind für die Kennzeichnung von Adern von Kabeln und Leitungen für feste Verlegung sowie für flexible Leitungen, für die Bemessungsspannung die obere Grenze des Spannungsbereichs II von 1000 V nicht überschreitet.

Aderfarben mit PE-Leiter
Anzahl
Adern
Schutz-leiter Aktive Leiter
PE N L 1 L 2 L 3
3 grün-gelb hellblau/blau braun - -
4 grün-gelb hellblau/blau braun schwarz -
4 grün-gelb - braun schwarz grau
5 grün-gelb hellblau/blau braun schwarz grau
Aderfarben ohne PE-Leiter
Anzahl
Adern
Aktive Leiter
N (L 1) (L2) (L 3)  
3 - braun schwarz grau -
4 hellblau/blau braun schwarz grau -
5 hellblau/blau braun schwarz grau schwarz
• Schutzleiterklemmen in SK NIN 5.3.9.7.1.3.5, 5.3.9.7.4.3.6
Es müssen Klemmen vorgesehen werden, so dass pro Endstromkreis die Neutralleiter einzeln angeschlossen werden kann. Diese Klemmen müssen so angeordnet oder gekennzeichnet werden, dass ihre Zuordnung zu den Stromkreisen eindeutig erkennbar ist.

Für alle ankommenden und abgehenden Stromkreise sind Klemmen für die Schutzleiter und ggf. für die PEN- und Potenzialausgleichsleiter anzuordnen. Es müssen Klemmen vorgesehen werden, so dass pro Endstromkreis die Schutzleiter einzeln angeschlossen werden können. Diese Klemmen müssen so angeordnet oder gekennzeichnet werden, dass ihre Zuordnung zu den Stromkreisen eindeutig erkennbar ist.

Elektrische Verbindungen innerhalb einer Schaltgerätekombination NIN 5.3.9.7.8.3.2
Kabel und Leitungen dürfen zwischen zwei Klemmstellen keine Flickstelle oder Lötstelle haben. Die Verbindungen müssen möglichst an ortsfesten Anschlüssen hergestellt werden.
Stromversorgung für Sicherheitszwecke NIN 5.6.3.5
Schaltgeräte und Überstromschutzorgane müssen eindeutig gekennzeichnet und in Räumen zusammengefasst sein, die nur Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA 5 oder BA 4) zugänglich sind.
Räume mit Badewanne oder Dusche NIN 7.01
Die besonderen Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Räume die dem Baden und/oder Duschen von Personen dienen und in denen die Bade- und/oder Duscheinrichtungen fest angeordnet sind. In diesen Bereichen ist auf Grund der Verringerung des elektrischen Widerstandes des menschlichen Körpers und seiner Verbindung mit Erdpotenzial das Risiko der Einwirkung eines gefährlichen Fehlerstromes erhöht.

Hinweis:

Um die Installationen den Normen entsprechend erstellen zu können, müssen detaillierte Angaben der NIN 2005 entnommen werden!

Ausstellungen, Shows und Stände NIN 7.11.1.1
Die besonderen Anforderungen dieses Kapitels in Verbindung mit den NIN Teilen 1 bis 6 sind anzuwenden für temporär errichtete elektrische Anlagen in Ausstellungen, Shows und Ständen (einschliesslich mobiler und tragbarer Stände und Ausstattungen) zum Schutz der Benutzer.
Photovoltaik (PV) Stromversorgungssysteme NIN 7.12.1.1.1
Die besonderen Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Solar-Photovoltaik-Stromversorgungssysteme. Die speziellen Anforderungen dieses Teils von sind für elektrische Anlagen von netzgekoppelten PV-Stromversorgungssystemen einschliesslich von Systemen mit AC-Modulen anzuwenden.

Alle Angaben ohne Gewähr