Ausschnitt aus der Stromversorgungsverordnung vom 14.
März 2008
Anforderungen an das
in Verkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen
(Lichtquellen)
1. Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang
gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glühlampen und
Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und
Haushaltsleuchtstofflampen
(einschliesslich ein-
und zweiseitig gesockelter Lampen und Lampen ohne integriertes
Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt
vermarktet werden.
1.2 Nicht betroffen
sind:
a. Lampen mit einem
Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);
b. Lampen mit einer
Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W);
c. Reflektorlampen;
d. Lampen, die in
erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B.
Batterien, vermarktet werden;
e. Lampen, die nicht
in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im
Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden;
f. Lampen, die als
Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht
die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf,
zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z. B.
als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.
2. Anforderungen für
das in Verkehrbringen
2.1 Lampen nach
Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie
mindestens die
Energieeffizienzklasse E (entsprechend Energieetikettierung 98/11/EG der
Europäischen Kommission)
2.2 Nicht betroffen
von den Anforderungen gemäss 2.1 sind:
a. Lampen zur
Verwendung in einem Gerät, dessen Hauptverwendungszweck nicht die
Erzeugung von Licht ist;
b.
Dekorationsglühlampen mit einer Leistungsaufnahme bis 60 Watt (4V); die
maximale Stückzahl pro Modell und Jahr ist auf 10000 limitiert;
c. Speziallampen in
kleiner Stückzahl;
d. Soffittenlampen
für den Ersatzbedarf.
2.3 Lampenfassungen,
zu denen nur Lampen angeboten werden, die nicht mindestens der
Energieeffizienzklasse E entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht
werden. Dies betrifft insbesondere Fassungen für Soffittenlampen.
8. Übergangsregelung
Geräte, die die
Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis zum
31. Dezember 2008 vom Markt zu nehmen.
Als Dekorationslampen
gelten Lampen mitsichtbarer dekorativer Glühwendel, farbige Lampen sowie
Lampen in speziell dekorativen Formen.
Als Speziallampen im
Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten Lampen für spezielle
Verwendungszwecke, für die aufgrund geringer Stückzahlen keine Lampen
gemäss 2.1 angeboten werden.
Vollständige
Verordnung: http://www.bfe.admin.ch/energie
Welche Lampen sind betroffen (Auswahl):
Standardlampen E27, 15 W, Klasse F
Kerzenlampen E14, 25 W, Klasse F Tropfenlampen E14/E27/B22, 15/25 W,
Klasse F
Kolbenlampen E14/E27, 25/100 W, Klasse F/G
Grosskolbenlampen E14/E27, 25/150 W Klasse F/G Kerzenlampen E14/E27,
25/60 W Klasse F/G
Birnenlampen E14, 25 W, Klasse F Röhrenlampen E14, 25/40 W Klasse F
Soffiten-, Linestralampen, S19/S14s/S14d,35/120 W Klasse F/G
Centra-Lampen E27/E40, 25/500 W, Klasse E/F/G
Es
sind damit nur die wenigsten Lampen, vor allem diejenigen mit kleinen
Leistungen, betroffen. Ein generelles Glühlampenverbot durchzusetzen,
also auch die Lampen der Klasse E mit dem Bannstrahl zu belegen, wäre
auch gar nicht möglich. Denn es müsste ja genügend Ersatz bereitstehen.
Und dies ist rein aus fabrikatorischen Gründen nicht so rasch
realisierbar. Als Ersatz kommen die einschraubbaren 230-V-Halogenlampen
und die Energiesparlampen auf der Basis der Anzeige.
EU
gibt den Takt an
innerhalb der EU gibt es Bestrebungen, ab 2012 auch die Klasse E, da
wären dann die meisten Alltagsglühlampen betroffen, mit einem Verbot zu
belegen. Ab 2010 könnte bereits eine Übergangsfrist definiert werden.
Möglicherweise könnten sich dann die Schweizer Behörden diesem Fahrplan
der EU anschliessen. Damit wäre die gegenwärtige Situation eine Art
Vorstufe. Mit einem Vorlauf von vier Jahren müssten die grossen
Lampenhersteller wohl in der Lage sein, genügende Fabrikationskapazität
aufzubauen, um dann der Ersatznachfrage zu genügen.