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Auszug aus (NIV 2002) Niederspannungsinstallationsverordnung
Art. 16
4. Abschnitt: Installationsarbeiten ohne Bewilligung
1 Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen
nach Artikel 8, Elektro-Kontrolleure/Chefmonteure
sowie Elektromonteure mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis für
Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten
oder in ihrem Eigentum stehenden Wohn- und zugehörigen
Nebenräumen.
2 Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die:
a. Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten Wohn- und
zugehörigen Nebenräumen hinter Verbraucher-
Überstromunterbrechern an einphasigen Lampen- und
Steckdosenstromkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen
für maximal 30 mA Nennauslösestrom ausführen;
b. Beleuchtungskörper und zugehörige Schalter in von ihnen
bewohnten Wohn- und zugehörigen Nebenräumen
montieren und demontieren.
3 Elektrische Installationen nach Absatz 1 und Absatz 2
Buchstabe a müssen vom Inhaber einer Kontrollbewilligung
kontrolliert werden. Die kontrollierende Person muss dem
Eigentümer den Sicherheitsnachweis übergeben. |